Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei bloßer Behauptung eines Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Oldenburg. Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen sei nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) und lit. b) iVm. § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) gegeben, weil der Kläger nicht Arbeitnehmer der Beklagten sei. Die bloße Behauptung des Klägers, das Vertragsverhältnis der Parteien sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, begründe nicht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) und lit. b) ArbGG.
Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen war für die Klage gem. § 2 Abs. 1 Ziffer 3 b) ArbGG nicht eröffnet.
Es handelte sich nicht um eine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit a) und lit. b) ArbGG. Zu Recht hatte das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die bloße Behauptung des Klägers, das Vertragsverhältnis der Parteien sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, nicht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit a) und lit. b) ArbGG begründet. Schon gar nicht ausreichend ist es, wenn der Kläger lediglich in seinen Anträgen darauf abstellt, dass die „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“ unwirksam sei.
Vorliegend waren die Darlegungen des Klägers für das Vorliegen eines sic-non-Falles nicht ausreichend. Es ist weder entscheidend, wie die Parteien (übereinstimmend) das Arbeitsverhältnis bezeichnen und darüber hinaus liegen – wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hatte – weitere tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem zwischen den Parteien bestehendem Vertragsverhältnis um ein Dienstverhältnis gehandelt hat. Insoweit kommt es entscheidend insoweit auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an.
Zwar eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 03.12.2014, Az. 10 AZB 98/14, Rn 17). Erforderlich ist aber darüber hinaus, dass die Klagepartei die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten schlüssig darlegt. Daran mangelte es hier, wie das Arbeitsgerichts zutreffend dargelegt hatte. Der gesamte Inhalt des Geschäftsführeranstellungsvertrages sprach gegen eine persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Klägers. So war der Kläger z.B. laut Vertrag nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden. Die Bestimmung von Ort und Zeit der Dienstleistung blieb dem Kläger vorbehalten. Er durfte seinen Urlaub selbst festlegen.
Weder der Geschäftsführeranstellungsvertrag noch die vom Kläger behauptete tatsächliche Durchführung des Vertrages ließen den Schluss zu, dass der Kläger Weisungen unterlegen war, die es rechtfertigen würden, den Geschäftsführeranstellungsvertrag als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren.