Zum Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots
Zwar kann ein Arbeitgeber nach § 61 Abs. 1 HGB bei Verletzung gegen das auch während der Freistellung von der Arbeitspflicht bestehende Wettbewerbsverbot Schadensersatz fordern bzw. stattdessen verlangen, dass der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt. Doch nicht jedes eingegangene Arbeitsverhältnis stellt zwangsläufig ein solches Geschäft dar.
Urteil des BAG vom 17.10.2012
Aktenzeichen: 10 AZR 809/11