Wirksame Vertragsbefristung: Skyliners müssen Basketballprofi nicht freigeben
Der bei den Skyliners bis zum 30.06.2024 unter Vertrag stehende Basketballprofi Nolan Adekunle blieb in dem von ihm eingeleiteten Eilverfahren auch vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht ohne Erfolg, da sein Vertrag wirksam befristet worden war. In diesem Verfahren hatte er die Vertragsbeendigung zum 30.06.2023 und die Freigabe seiner Spielerlizenz durch die Skyliners geltend gemacht. Hintergrund ist der Abstieg der Skyliners in die 2. Basketball-Bundesliga und ein dem Spieler vorliegendes Angebot des Erstligisten Niners Chemnitz.
Dem Engagement des Spielers bei den Skyliners liegt ein sog. Fördervertrag zugrunde, der von ihm und den zu dieser Zeit noch in der 1. Basketball-Bundesliga spielenden Skyliners im August 2022 unterschrieben worden war. Darin hatten sich der Spieler und der Klub auf eine Vertragslaufzeit bis zum 30.06.2024 sowie darauf verständigt, dass der Vertrag auch für die 2. Basketball-Bundesliga gilt.
Die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung sieht der Vertrag nicht vor. Die von ihm gleichwohl mit Schreiben vom 31.05.2023 zum 30.06.2023 ausgesprochene Kündigung hatte der Spieler u.a. darauf gestützt, dass keine wirksame Befristung vorliege und der Vertrag zudem unter der Bedingung abgeschlossen worden sei, dass die Mannschaft in der 1. Basketball-Bundesliga spiele. Außerdem hatte er geltend gemacht, seine Vergütung bei den Skyliners liege weit unter dem gesetzlichen Mindestlohn, so dass er auch einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gehabt habe.
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat – wie schon zuvor das erstinstanzliche Arbeitsgericht – den Antrag Akedunles auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht kein weiteres Rechtsmittel.
Das Arbeitsgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass der zwischen dem Spieler und den Skyliners abgeschlossene Fördervertrag wirksam befristet worden und eine ordentliche Kündigung mangels entsprechender Vereinbarung daher ausgeschlossen sei (§ 15 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG). Außerdem hatte das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Spieler ausdrücklich nur eine fristgerechte und ordentliche Kündigung erklärt habe und ein Wille für eine außerordentliche Kündigung nicht ersichtlich sei. Im Übrigen sei der gerügte Mindestlohnverstoß nach der Entscheidung des Gerichts nicht ohne weitere Anhaltspunkte als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet.
Urteil des Hessisches Landesarbeitsgericht vom 18.10.2023
Aktenezeichen: 6 SaGa 882/23