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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Widerspruchsfrist bei Betriebsübergang

Widerspruchsfrist bei Betriebsübergang

Die Monatsfrist, innerhalb derer ein Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen kann, beginnt nur zu laufen, wenn er ordnungsgemäß über den Betriebsübergang, seine Folgen und die hinsichtlich der Arbeitnehmer geplanten Maßnahmen belehrt wurde. 
Die Klägerin war als Callcenter-Agentin für die Beklagte tätig. Ende Oktober 2008 unterrichtete diese die Belegschaft darüber, dass der Betrieb im Dezember auf die T-GmbH übergehe. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zunächst nicht. Mitte Mai 2009 schloss die Klägerin mit der T-GmbH einen Auflösungsvertrag. Danach sollte ihr Arbeitsverhältnis im Juni 2009 enden und sie eine Sonderzahlung sowie eine Abfindung erhalten. Mit Anwaltsschreiben vom 18.05.2009 widersprach die Klägerin dann gegenüber der Beklagten dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte wies den Widerspruch als verspätet zurück. Die Mitarbeiterin klagte auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortbesteht.

Das LAG wies die Klage ab. Als die Klägerin den Auflösungsvertrag abschloss, habe sie ihr Widerspruchsrecht verwirkt. Daher komme es nicht darauf an, ob die Beklagte die Klägerin ordnungsgemäß über den Betriebsübergang unterrichtet und die einmonatige Widerspruchsfrist zu laufen begonnen hatte.
Das BAG wies die Klage ebenfalls ab, allerdings mit einer anderen Begründung. Seiner Ansicht nach hatte die Beklagte die Klägerin ordnungemäß über den Betriebsübergang belehrt. Daher war ihr Widerspruch verspätet.

Urteil des BAG vom 10.11.2011
Aktenzeichen:  8 AZR 277/10