Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen bei fehlendem Präventionsverfahren
Das Präventionsverfahren nach §167 SGB IX stellt ein kooperatives Klärungsverfahren dar, das Arbeitgeber unter Beteiligung internen und externen Sachverstandes (insbesondere Schwerbehindertenvertretung, Integrationsamt, Rehabilitationsträger) durchführen müssen, wenn der Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gefährdet ist. Unterlässt der Arbeitgeber die Durchführung des Präventionsverfahrens, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Denn in einem solchen Fall wird vermutet, dass der Arbeitgeber den schwerbehinderten Arbeitnehmer wegen des nicht durchgeführten Präventionsverfahrens diskriminiert hat.
Der Mitarbeiter klagte gegen die Wartezeitkündigung und meinte, die Kündigung sei wegen des unterlassenen Präventionsverfahrens unwirksam. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Auf die Berufung der Arbeitgeberin wurde die Kündigungsschutzklage vom Landesarbeitsgericht abgewiesen.
Wegen der auch vom Bundesarbeitsgericht angenommenen strukturellen Probleme, ein Präventionsverfahren vor Ablauf der ersten sechs Monate („Wartezeit“) zum Abschluss zu bringen, hat das Landesarbeitsgericht für diese Sonderkonstellation aber eine Beweiserleichterung zugunsten des Arbeitgebers vorgenommen, um die Wartezeitkündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen nicht faktisch vollständig auszuschließen.
Da die beklagte Kommune vorliegend jedoch widerlegen konnte, dass sie dem Mitarbeiter wegen der Schwerbehinderung gekündigt hatte, führte die Tatsache, dass hier kein Präventionsverfahren durchgeführt wurde, nicht zur Unwirksamkeit der Wartezeitkündigung des Mitarbeiters. Die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters wurde daher abgewiesen.