Wann verletzen Arbeitgeber ihre Neutralitätspflicht bei Betriebsratswahlen?
Eine Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn der Arbeitgeber unter Verstoß gegen seine Neutralitätspflicht aus § 20 BetrVG versucht hat, Einfluss auf die Wahl zu nehmen. Ein solcher Verstoß liegt etwa vor, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Opposition gegen bestimmte Kandidaten für die Betriebsratswahl aufruft, die bereits im Betriebsrat tätig waren, oder deren damalige Arbeit im Betriebsrat einseitig schildert und angreift.
Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12.11.2015
Aktenzeichen: 9 TaBV 44/15