Vorstands- und Geschäftsführerverträge
Für die Anstellungsverträge von AG-Vorständen und GmbH-Geschäftsführern gelten andere Grundsätze als für Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern. Vorstände und Geschäftsführer sind die Organe und gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und nehmen daher die Arbeitgeberfunktionen für das Unternehmen wahr. Daraus folgt, dass Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer beispielsweise keinen gesetzlichen Kündigungsschutz haben und ihre Anstellungsverträge regelmäßig befristet und ohne vorzeitiges Kündigungsrecht abgeschlossen werden. Die Trennung zwischen Organ- und Anstellungsverhältnis hat außerdem zur Folge, dass die Abberufung als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsvertrags führt.
Bei der Gestaltung von Vorstands- und Geschäftsführerverträgen stehen zumeist die Regelungen zur variablen Vergütung und betrieblichen Altersversorgung sowie die Genehmigung von Nebentätigkeiten im Fokus. Aus Sicht des Vorstandsmitglieds/Geschäftsführers ist außerdem regelmäßig der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) essentiell. Da Vorstände und Geschäftsführer in aller Regel keine Arbeitnehmer sind, gelten die Arbeitsgesetze für sie grundsätzlich nicht. Das bedeutet, dass beispielsweise die Vergütungsfortzahlung bei Krankheit und der Urlaub ausgehandelt und im Anstellungsvertrag klar geregelt werden müssen.
Soll ein befristetes Wettbewerbsverbot für die Zeit nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds/Geschäftsführers vereinbart werden (sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot), so kann nur dringend dazu geraten werden, sich anwaltlicher Unterstützung zu bedienen. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote unterliegen vielen Beschränkungen, sowohl in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Hinsicht. Außerdem sind besondere Formvorgaben zu beachten. Das Risiko von Formulierungs- und Formfehlern ist hier extrem hoch und führt sehr häufig zur Unverbindlichkeit des gesamten Verbots. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder/Geschäftsführer können dann selbst wählen, ob sie sich an das Verbot halten und die vereinbarte Karenzentschädigung verlangen oder eine Wettbewerbstätigkeit aufnehmen und damit auf die Entschädigung verzichten.