Vorruhestandsregelung für Führungskräfte der Automobilindustrie (Konzept „60+“) ist nicht altersdiskriminierend
Bietet ein Arbeitgeber (hier: ein Automobilkonzern) seinen leitenden Führungskräften an, abweichend vom Arbeitsvertrag bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres gegen Zahlung eines Kapitalbetrags aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden (Konzept „60+“), so liegt hierin keine Altersdiskriminierung. Es fehlt schon an einer Ungleichbehandlung wegen des Alters, weil allen Führungskräften das gleiche Angebot unterbreitet wird und überdies niemand gezwungen ist, das Angebot anzunehmen.
Urteil des BAG vom 17.03.2016
Aktenzeichen: 8 AZR 677/14