Vorlage an den EuGH: Wann dürfen Kirchen konfessionslose Bewerber ablehnen?
Das BAG hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Kirchen und ihre Einrichtungen Einstellungen auch von der Konfession eines Bewerbers abhängig machen dürfen. Hierbei geht es konkret um die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG, wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion keine Diskriminierung darstellt, wenn die „Religion (…) nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung (…) darstellt.“
Beschluss des BAG vom 17.03.2016
Aktenzeichen: 8 AZR 501/14 (A)