Vorbeschäftigung bei befristeten Arbeitsverhältnissen
Nach dem TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) ist eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses nur möglich, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Arbeitsverhältnis zwei Jahre befristet ist, der Arbeitnehmer für einen Monat in die Arbeitslosigkeit geschickt wird und dann wiederum ein neues auf zwei Jahre befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen wird. Im konkreten Fall hatte eine Lehrerin gegen eine Befristung geklagt, die sechs Jahre zuvor schon einmal als studentische Hilfskraft tätig gewesen war.
Das Bundesarbeitsgericht hat eine am Sinn und Zweck orientierte einschränkende Auslegung vorgenommen und eine Grenze bei drei Jahren gezogen. Arbeitsverhältnisse, die länger als drei Jahre zurückliegen, werden bei der Frage, ob eine Vorbeschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBFG vorliegt oder nicht, also nicht mehr berücksichtigt.
Urteil des BAG vom 06.04.2011
Aktenzeichen: 7 AZR 716/11