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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Voraussetzungen der Corona-Prämie (Pflege-Bonus)

Voraussetzungen der Corona-Prämie (Pflege-Bonus)

Eine „Unterbrechung“ i.S.v. § 150a Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) IX setzt voraus, dass eine Tätigkeit zunächst aufgenommen worden ist und nach der Abwesenheit – wenn auch nur für einen Tag – weitergeführt wird. Eine Tätigkeit i.S.v. § 150a Abs. 5 SGB IX verlangt eine tatsächliche, faktische Arbeitsleistung bzw. Anwesenheit im Betrieb und nicht nur das bloße Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Pflegeeinrichtung mit einer regelmäßigen oder üblichen Arbeitszeit.

Eine Mitarbeiterin war seit 2017 als Krankenpflegehelferin bei einem Pflegedienstbetreiber beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung am 17.06.2020.

Vom 22.05.2020 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 17.06.2020 war die Mitarbeiterin arbeitsunfähig erkrankt. Die Mitarbeiterin verlangte die Zahlung einer Corona-Prämie für das Jahr 2020. Die Arbeitgeberin verweigerte die Zahlung der Corona-Hilfe für das Jahr 2020 unter Hinweis auf § 150a Abs. 2 SGB XI (i.d.F. vom 19.05.2020) mit der Begründung, dass ein Anspruch nur bestehe für Arbeitnehmer, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.10.2020 mindestens drei Monate in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig gewesen seien. Diese Voraussetzung habe die Mitarbeiterin aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit ab dem 22.05.2020 nicht erfüllt. Die Mitarbeiterin klagte beim Arbeitsgericht auf Zahlung der Corona-Prämie.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Der Anspruch der Mitarbeiterin auf Zahlung einer Corona-Prämie in Höhe von 1.000,00 EUR ergebe sich aus § 150a Abs. 2 Nr. 1 SGB XI. Insbesondere sei die Mitarbeiterin im maßgeblichen Bemessungszeitraum mehr als drei Monate bei der Arbeitgeberin tätig geworden. Zwar sei sie nur bis zum 21.05.2020 tätig gewesen und danach aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr. Nach § 150 Abs. 5 Nr. 1 SGB XI sei die Unterbrechung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin aber erst ab dem 15. Tag beachtlich. Der Wortlaut des § 150 Abs. 5 Nr. 1 SGB XI stelle auf eine Unterbrechung von „bis zu“ 14 Tagen ab und lege damit eine Höchstgrenze fest, die für eine Unterbrechung bezogen auf den dreimonatigen Zeitraum unbeachtlich sei. Das Gesetz verlange damit nicht, dass ein Arbeitnehmer tatsächlich drei Monate tätig gewesen sei.

Gegen das Urteil legte die Arbeitgeberin Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung statt, ließ aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zur Auslegung des § 150a SGB XI die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Der Mitarbeiterin stand ein Anspruch auf Zahlung einer Corona-Prämie für das Jahr 2020 nicht zu, denn sie war im streitgegenständlichen Bemessungszeitraum (01.03.2020 bis 31.10.2020) nicht mindestens drei Monate tätig i.S.v. § 150a Abs. 2 SGB IX. Es handelte es sich bei der Arbeitsunfähigkeit ab dem 22.05.2020 nicht lediglich um eine unbeachtliche Unterbrechung nach § 150a Abs. 5 Nr. 1 SGB XI. Deshalb konnte der Zeitraum ab dem 22.05.2020 nicht, auch nicht anteilig, bei der Berechnung des Dreimonatszeitraums berücksichtigt werden. Das ergab die Auslegung der Norm.

§ 150a Abs. 5 Nr. 1 SGB XI ist dahingehend zu interpretieren, dass jedenfalls dann kein Anspruch auf Zahlung einer Corona-Prämie besteht, wenn – wie hier – ein Arbeitnehmer vor Ablauf des maßgeblichen Dreimonatszeitraums faktisch keine Tätigkeiten mehr in der Pflege erbringt und aus dem Pflegebereich ausscheidet. Denn dann liegt nicht lediglich eine „Unterbrechung“ i.S.d. Regelung vor. Das ergibt sich schon aus ihrem Wortlaut. Eine „Unterbrechung“ einer Tätigkeit setzt nach allgemeinem Sprachverständnis voraus, dass diese Tätigkeit zunächst aufgenommen worden sein muss und nach der Unterbrechung – wenn auch nur für einen Tag – noch weitergeführt wird. Deshalb kann entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts ein Anspruch auf eine Corona-Prämie nicht schon entstehen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines oder verschiedener der in § 150a Abs. 5 SGB XI genannten Tatbestände im Bemessungszeitraum überhaupt keine Arbeitsleistung erbracht hat. Die Worte „tätig waren“ verlangen eine tatsächliche, faktische Arbeitsleistung bzw. Anwesenheit im Betrieb und nicht nur das bloße Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Pflegeeinrichtung mit einer regelmäßigen oder üblichen Arbeitszeit.

Da nach alledem die Arbeitsunfähigkeit derMitarbeiterin ab dem 21.05.2021 nicht lediglich eine unbeachtliche „Unterbrechung“ i.S.v. § 150a Abs. 5 SGB XI darstellte, konnte offenbleiben, ob nur der 14 Tage überschreitende Zeitraum oder aber der gesamte Arbeitsunfähigkeitszeitraum für die Berechnung des Dreimonatszeitraums unberücksichtigt bleiben muss.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21.10.2022

Aktenzeichen: 13 Sa 413/22