Voraussetzung für die Befristung der Arbeitsverhältnisse studentischer Hilfskräfte ist die Erbringung von wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer studentischen Hilfskraft setzt nach § 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) voraus, dass nach dem Arbeitsvertrag wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit liegt vor, wenn der Forschung und Lehre anderer unterstützend zugearbeitet wird. Demgegenüber reich es nicht aus, dass die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zugutekommt.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.06.2018
Aktenzeichen: 7 Sa 143/18