Volle Versicherungspflicht für jede weitere geringfügige Tätigkeit
Im streitigen Zeitraum entrichtete die Praxis für die Mitarbeiterin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Nach einer Betriebsprüfung erhob die Deutsche Rentenversicherung Westfalen Beiträge zur Sozialversicherung nach (gut 900 EUR). Pauschalbeiträge seien nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten. Die hier zu beurteilende zweite sei in vollem Umfang versicherungspflichtig.
Das Sozialgericht wies die hiergegen gerichtete Klage der Praxisbetreiber ab. Die Berufung hatte vor dem Landessozialgericht keinen Erfolg.
Vorliegend hatte die Rentenversicherung als diese eine zusammenrechnungsfreie Tätigkeit zutreffend diejenige angesehen, die zeitlich vor der streitigen Tätigkeit bei der klagenden Arztpraxis begonnen worden war. Die rechtlich fehlerhafte Beurteilung des ihm bekannten Sachverhalts ist einer dem Arbeitgeber unverschuldeten, schutzwürdigen Unkenntnis einer bereits ausgeübten geringfügigen Nebenbeschäftigung nicht gleichzusetzen.
Die (richtige) sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Etwaige Fehlbeurteilungen bzw. Irrtümer sind auf den Eintritt der gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitragspflichten ohne Einfluss. Schwierigkeiten bei der (rechtlich) zutreffenden Meldung ist durch die Einholung von Informationen bei sachkundigen Personen und Stellen zu begegnen. Nahe liegt es hier insbesondere, eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle (§ 28i S. 5 SGB IV) zu beantragen.
Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 25.10.2023
Aktenzeichen: L 8 BA 194/21