Virtuelle Aktienoptionen – Berechnung der Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot
Der Mitarbeiter meinre, sämtliche Leistungen der Arbeitgeberin aufgrund von virtuellen Aktienoptionen seien in die Berechnung der Karenzentschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einzubeziehen. Die Arbeitgeberin sah dies anders.
Auf die Klage des Mitarbeiters entschieden das Arbeitsgericht und anschließend im Berufungsverfahren das Landesarbeitsgericht, dass nur die im laufenden Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin erbrachten Leistungen aus dem Programm über virtuelle Aktienoptionen bei der Berechnung der Karenzentschädigung einbezogen werden mussten, nicht dagegen diejenigen, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erbracht worden sind.
Die dagegen beim Bundesarbeitsgericht eingelegten Revisionen des Mitarbeiters und der Arbeitgeberin hatten keinen Erfolg.
Die von der Arbeitgeberin im laufenden Arbeitsverhältnis erbrachten Leistungen aus dem Programm über virtuelle Aktienoptionen gehörten zu den von dem Mitarbeiter zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen nach § 74 Abs. 2 HGB in Form von wechselnden Bezügen i.S.v. § 74b Abs. 2 HGB. Sie stellten eine Gegenleistung für die von dem Mitarbeiter im Arbeitsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung dar. Bei der Berechnung der Karenzentschädigung sind sie nach § 74b Abs. 2 HGB mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bzw. der Dauer des Bestehens der maßgebenden Vertragsbestimmung – vorliegend 33 Monate – in Ansatz zu bringen. Entscheidend ist dabei, dass die Optionsrechte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Zeitraum des § 74b Abs. 2 HGB ausgeübt worden sind. Dagegen fallen Leistungen der Arbeitgeberin aufgrund der Ausübung von Optionsrechten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unter die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen i.S.v. § 74 Abs. 2 HGB. Sie sind daher nicht in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.03.2025
Aktenzeichen: 8 AZR 63/24