Videoüberwachung in einem Lagerraum mit Sozialbereich kann zulässig sein
Apr 05, 2016
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Während die Videoüberwachung in einem reinen Sozialraum möglicherweise kritisch zu beurteilen ist, kann sie in einem Lagerraum mit Sozialbereich zulässig sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine erhöhte Diebstahlsgefahr besteht. Dann kann das Interesse des Arbeitgebers an der Diebstahlsaufklärung höher zu bewerten sein als eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung der Arbeitnehmer.
Urteil des ArbG Oberhausen vom 25.02.2016
Aktenzeichen: 2 Ca 2024/15