Vertretungsbefristungen sind nicht unbegrenzt zulässig
Die Befristung von Arbeitsverträgen im Schulbereich zur vorübergehenden Vertretung von kranken Arbeitnehmern oder solchen, die sich in Mutterschafts- oder Elternurlaub befinden, ist zwar grds. zulässig. Solche Befristungen dürfen aber nicht eingesetzt werden, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf der staatlichen Schulen zu decken. Zudem muss die entsprechende Regelung Maßnahmen zur Vermeidung und Ahndung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf befristete Verträge enthalten.
Urteil des EuGH vom 26.11.2014
Aktenzeichen: C-22/13 u.a.