Verstoß gegen Ausschreibungsfrist: Widerspruch des Betriebsrats gegen Einstellung
Der Betriebsrat kann einer Einstellung widersprechen, wenn die in einer Betriebsvereinbarung vereinbarte Ausschreibungsfrist nicht eingehalten wurde.
Eine Arbeitgeberin schrieb am 18.02.2022 eine Stelle „Projektleiter/in Datacenter Services“ mit einer Bewerbungsfrist bis zum 18.03.2022 aus. Die für die Ausschreibung einschlägige Gesamtbetriebsvereinbarung regelte, dass jeder Arbeitsplatz intern auszuschreiben ist und die Ausschreibungsfrist vier Wochen ab Eingang der Ausschreibung bei dem Betriebsrat beträgt. Die Ausschreibung leitete die Arbeitgeberin dem Betriebsrat erst am 24.02.2022, also nur gut drei Wochen vor Ende der Ausschreibungsfrist, zu. Der Betriebsrat widersprach der von der Arbeitgeberin beabsichtigen Einstellung.
Im Gerichtsverfahren berief sich die Arbeitgeberin darauf, es handele sich lediglich um einen Obliegenheitsverstoß, der den Betriebsrat nicht zum Widerspruch gegen die Einstellung gemäß § 99 Abs. 2 Nrn. 1, 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) berechtige.
Das Arbeitsgericht entschied, dass der Verstoß gegen die in der Betriebsvereinbarung geregelten Fristen den Betriebsrat zum Widerspruch berechtigte. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern vor jeder Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung u.a. nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, wenn die Einstellung gegen Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung verstößt und nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG, wenn eine erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist. Der Betriebsrat kann einer Einstellung widersprechen, wenn die in einer Betriebsvereinbarung vereinbarte Ausschreibungsfrist nicht eingehalten wurde.
Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2023
Aktenzeichen: 23 BV 67/22