Versetzung von Nachtschicht in Wechselschicht erfordert kein betriebliches Eingliederungsmanagement
Apr 16, 2018
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Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements i.S.v. § 84 Abs. 2 SGB IX (BEM) ist keine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Anordnung des Arbeitgebers (auch) auf Gründe gestützt wird, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2017
Aktenzeichen: 10 AZR 47/17