Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung
Die verlängerte und neu gefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass Basisschutzmaßnahmen in betrieblichen Hygienekonzepten unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens sowie besonderer tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren festgelegt werden sowie Beschäftigte bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützt werden.
Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.
Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen.
Die Änderungen treten am 20.03.2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25.05.2022