Verkürzte Frist für Kündigungen in der Probezeit gilt nicht bei unklarer vertraglicher Fristenregelung
Aug 17, 2017
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Nach § 622 Abs. 3 BGB kann ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit zwar grundsätzlich mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Sieht der vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertrag aber allgemein eine längere Kündigungsfrist vor, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese erst nach der Probezeit greift, ist zugunsten des Arbeitnehmers die längere Frist maßgeblich.
Urteil des BAG vom 23.03.2017
Aktenzeichen: 6 AZR 705/15