Verfall des Urlaubsanspruchs am Jahresende
Es hat sich mittlerweile herumgesprochen, dass Urlaubsansprüche, die krankheitsbedingt nicht genommen werden können, nicht mehr verfallen, sondern nach der Gesundung noch genommen werden können. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis noch während der Arbeitsunfähigkeit endet: Dann muss der aufgelaufene Urlaub finanziell abgegolten werden, der Arbeitnehmer kann also hierfür eine Vergütung verlangen. Im August 2011 hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden, was mit dem Urlaubsanspruch passiert, wenn der Arbeitnehmer gesundet, seinen aufgelaufenen Urlaub aber – obwohl dies zeitlich möglich wäre – in dem Jahr der Gesundung nicht in Anspruch nimmt bzw. nicht einmal entsprechende Urlaubsanträge stellt. Das BAG hat entschieden, dass der Urlaub dann grundsätzlich am 31.12. des jeweiligen Jahres verfällt.
Urteil des BAG vom 09.08.2011
Aktenzeichen: 9 AZR 425/10