Verbrauch des Kündigungsgrunds durch Abmahnung – Betriebsbegriff des § 23 KSchG
Eine Abmahnung beinhaltet regelmäßig konkludent die Aussage, wegen der in ihr gerügten Vorfälle keine weitergehende arbeitsrechtliche Sanktion ergreifen zu wollen. Betriebsteile und Nebenbetriebe werden i.S.v. § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht gesondert betrachtet, sondern als Einheit mit dem Hauptbetrieb angesehen, soweit sie arbeitstechnisch nur Teilfunktionen wahrnehmen und über keinen eigenen Leitungsapparat verfügen.
Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 16.12.2021
Aktenzeichen: 2 Ca 329/20