Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher verfassungsgemäß
Das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher gem. § 11 Abs. 5 AÜG ist verfassungsgemäß. Arbeitgeber werden dadurch zwar in ihrer Wahl der Mittel des Arbeitskampfes eingeschränkt. Dies ist aber gerechtfertigt, weil der zunehmende Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher die Kräfte erheblich zulasten der Gewerkschaften verschoben hat. Die Regelung dient damit einem ausgewogenen Kräfteverhältnis im Arbeitskampf.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2020
Aktenzeichen: 1 BvR 842/17