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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Urlaubsanspruch bei mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit

Urlaubsanspruch bei mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit

Bleibt ein Arbeitnehmer auch bis nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankt, ist es dem Arbeitgeber, der seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, den Arbeitnehmer von dem Bestehen von Urlaubsansprüchen und deren Befristung in Kenntnis zu setzen, nicht verwehrt, sich auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu berufen. Ist der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig, sind nicht Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers, sondern allein die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers für den Verfall des Urlaubs kausal.

Ein Mitarbeiter arbeitete seit 1992 bei seiner Arbeitgeberin. Aufgrund einer schweren Nervenschädigung an der linken Hand erlitt er eine Verkrümmung mehrerer Finger. Ab 2010 wurde seine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am 03.09.2010 stellte die Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin einer am 01.07.1996 zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung bei der KARLSRUHER Versicherung und einer darin enthaltenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zugunsten des Mitarbeiters den Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Diese erhielt der Mitarbeiter in der Folgezeit.

Nach Aussteuerung durch die Krankenkasse am 03.07.2011 erhielt der Mitarbeiter für die Dauer von 12 Monaten Arbeitslosengeld I gem. § 145 Sozialgesetzbuch (SGB) III. Mit Wirkung ab dem 14.01.2013 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Mitarbeiter eine Weiterbildung für den Beruf als Fachkraft für Gebäudewirtschaft als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Weiterbildungsmaßnahme endete am 11.07.2014. Während der Maßnahme erhielt der Mitarbeiter Übergangsgeld nach dem SGB VI. Mit Wirkung ab dem 05.05.2014 war der Mitarbeiter in der Rehabilitationsberatung der Deutschen Rentenversicherung.

In der Folgezeit leistete der Mitarbeiter verschiedene Praktika und absolvierte in der Zeit vom 01.11.2016 bis zum 30.09.2017 einen beruflichen Integrationslehrgang, in dessen Verlauf er u.a. ein Praktikum bei Behindertenwerkstätten in der Zeit vom 01.04. bis zum 30.09.2017 durchführte. Mit Wirkung ab dem 01.10.2017 erhielt der Mitarbeiter zunächst dort eine befristete Beschäftigung bis zum 30.09.2018 und sodann ab dem 01.10.2020 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Nachdem der Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis bei den Werkstätten begonnen hatte, erteilte die Arbeitgeberin ihm eine Bescheinigung, dass er am 10.04.2014 aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. Die Bescheinigung legte er der KARLSRUHER Versicherung auf Anfrage vor. Mit Schreiben vom 26.09.2019 verlangte der Mitarbeiter die Abgeltung von je 30 Tagen Urlaub für die Jahre 2016 und 2017. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab. Der Mitarbeiter behauptete, durchgehend arbeitsunfähig gewesen zu sein. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Arbeitgeberin aufgefordert, ihm eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 10.04.2014 zu bescheinigen.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung des Mitarbeiters vor dem Landesarbeitsgerichts blieb erfolglos. Allerdings wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

Der Mitarbeiter hatte keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Kalenderjahre 2016 und 2017. Diese waren unbeachtlich einer unterstellten Verletzung der der Arbeitgeberin obliegenden Mitwirkungspflichten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs des Mitarbeiters am 31.03.2018 (Anspruch für 2016) und 31.03.2019 (Anspruch für 2017) erloschen, da der Mitarbeiter in diesen Jahren durchgehend arbeitsunfähig war und dieses auch in den Übertragungszeiträumen für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung geblieben war, so dass diese vor dem  Ende des Arbeitsverhältnisses im Februar 2021 erloschen waren, weshalb  keine abzugeltenden Urlaubsansprüche für diese Jahre mehr bestanden.

Seit der insoweit grundlegenden Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2012 entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Urlaubsansprüche bei langandauernder Erkrankung zwar nicht gem. § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) mit Ablauf des 31.12. des Kalenderjahres bzw. dem 31.3. des Folgejahres erlöschen, sondern aufgrund richtlinienkonformer Auslegung erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (BAG, Urteil vom 07.08.2012, Az. 9 AZR 353/10 im Anschluss an Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 22.11.2011, Az. C-214/10). Bleibt ein Arbeitnehmer demnach auch bis nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankt, ist es dem Arbeitgeber, der seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, den Arbeitnehmer von dem Bestehen von Urlaubsansprüchen und deren Befristung in Kenntnis zu setzen, nicht verwehrt, sich auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu berufen.  Ist der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig, sind nicht Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers, sondern allein die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers für den Verfall des Urlaubs kausal.

Allerdings wurde die Revision zugelassen, da es sich bei der Frage der Auswirkungen einer fehlenden Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers im Fall mehrjähriger Erkrankung des Arbeitnehmers um eine noch nicht durch das BAG entschiedene Frage handelt. Insoweit ist derzeit beim BAG ein Revisionsverfahren anhängig (Az. 9 AZR 107/20) zu einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt (vorhergehend LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020, Az. 7 Sa 284/19). Da ein Einverständnis beider Parteien zur Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nicht erreicht worden war, musste entschieden werden. Ein Aussetzungsgrund i.S.d. § 148 Zivilprozessordnung (ZPO) war nicht gegeben. Der Vorlagebeschluss des BAG (EuGH-Vorlage vom 07.07.2020, Az. 9 AZR 401/19 (A) betrifft explizit die Frage der Auswirkungen einer fehlenden Mitwirkungspflicht im Fall des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit während eines Urlaubsjahres.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17.02.2022

Aktenzeichen: 5 Sa 872/21