Unzulässige Befristung mit dem Sachgrund der Vertretung
Der Mitarbeiter war seit dem 23.04.2022 über den Mai 2022 hinaus arbeitsunfähig erkrankt. Am 23.04.2022 kontaktierte er seinen Niederlassungsleiter per WhatsApp. Er teilte mit, dass er mit einem Paket gestürzt sei, sein Bauch immer dicker geworden sei, er ins Krankenhaus gebracht und ihm schwindlig gewesen sei. Ferner teilte er mit, einen Nabelbruch zu haben und die Auskunft erhalten zu haben, dass er vielleicht noch heute operiert werde. Die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters wurde durch mehrere ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dokumentiert. Die Erstbescheinigung vom 25.04.2022 wies den Arbeitsunfähigkeitszeitraum vom 23.04.2022 bis zum 08.05.2022 aus, unter dem üblichen Hinweis „voraussichtlich arbeitsunfähig“.
Ein neuer befristeter Arbeitsvertrag vom 27.04.2022 sah die Tätigkeit des Mitarbeiters als Paketzusteller vom 01.05.2022 bis 28.05.2022 (befristet) vor, in welchem als Sachgrund „Vertretung wegen vorübergehender Abwesenheit der Mitarbeiter S., L., M. und H.“ genannt ist. Der Mitarbeiter sollte diese Mitarbeiter während deren Urlaub vertreten.
Der Mitarbeiter klagte auf Entfristung seines Arbeitsverhältnisses und machte geltend, es habe von vornerein festgestanden, dass er die genannten Mitarbeiter nicht habe vertreten können.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Mitarbeiters vor dem Landesarbeitsgericht hatte Erfolg. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache wurde die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen.
Auch der Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG, der hier einzig in Betracht kam, war nicht einschlägig. Nach dieser Norm liegt ein sachlicher Grund, der eine Befristung rechtfertigt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.
Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs einstellt worden ist (vgl. BAG, Urt. v. 06.11.2013, Az. 7 AZR 96/12). Diese Kausalität besteht nicht, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsabschluss weiß, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht arbeiten kann. Dann ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages völlig sinnlos, weil der Zweck, den der Sachgrund der Vertretung verfolgt, nämlich die Aufgabenwahrnehmung des vertretenen Arbeitnehmers durch den befristetet eingestellten Vertreter, nicht einmal ansatzweise erfüllt werden kann.