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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Unwirksame sog. „Ligaklausel“ – Handballtrainer gewinnt beim Arbeitsgericht

Unwirksame sog. „Ligaklausel“ – Handballtrainer gewinnt beim Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht Solingen hat auch der Klage des ehemaligen Assistenztrainers des Bergischen Handball Clubs 06 e. V. (im Folgenden: „BHC 06“ genannt) in vollem Umfang stattgegeben. Am 01.10.2024 hatte das Arbeitsgericht bereits zugunsten des ehemaligen Chef-Trainers entschieden. Auch im Verfahren des Assistenztrainers wurde u.a. über die Frage gestritten, ob der Vertrag aufgrund des Abstiegs des BHC 06 in die 2. Handball-Bundesliga zum 30.06.2024 wegen der im Vertrag enthaltenen sog. Ligaklausel endete. Die Ligaklausel besagte, dass der Arbeitsvertrag der Trainer automatisch ohne Kündigung enden sollte, wenn der Verein von der 1. in die 2. Liga absteigt.

Der BHC06 spielte in der Spielzeit 2023/2024 in der 1. Handball-Bundesliga und stieg sodann in die 2. Handball-Bundesliga ab. Die BHC Marketing GmbH erklärte daraufhin den Arbeitsevertrag mit dem Assistenztrainer des BHC 06 für beendet. Wie zuvor schon der Chef-Trainer klagte auch der Assistenztrainer erfolgreich dagegen, dass sein Arbeitsvertrag aufgrund des Abstiegs enden sollte.

Die Ligaklausel war bereits wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam (ebenso bereits Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 01.10.2024. Az. 3 Ca 728/24). Zum anderen war die Ligaklausel auch unwirksam, weil es an einem erforderlichen Sachgrund für die Vertragsbefristung fehlte. Ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz  (TzBfG) lag nicht vor, da der Assistenztrainer die Aufnahme der Ligaklausel nicht ausdrücklich gewünscht hatte. Es konnte auch nicht angenommen werden, dass die Ligaklausel im Interesse des Mitarbeiters war. Ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG war ebenfalls nicht gegeben. Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigte die Ligaklausel nicht. Insbesondere waren die Erwägungen der sog. Heinz-Müller-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.01.2018 (Az. 7 AZR 312/16) auf die hier in Streit stehende Ligaklausel nicht übertragbar.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.

Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 30.10.2024

Aktenzeichen: 4 Ca 729/24