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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrags einer Studentischen Hilfskraft

Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrags einer Studentischen Hilfskraft

Nach § 6 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen zwischen Studierenden und einer Hochschule zulässig, wenn nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit i.S.v. § 6 Satz 1 WissZeitVG liegt vor, wenn durch die Tätigkeit die wissenschaftliche Arbeit anderer in Forschung und Lehre unmittelbar unterstützt wird.

Eine Studentin absolvierte an einer Berliner Universität ein Hochschulstudium im Fachbereich Informatik. Während dieses Studiums war sie in der Zeit vom 01.05.2012 bis zum 30.04.2018 bei der Universität aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft bei einer Arbeitszeit von 60 Monatsstunden beschäftigt. Die Mitarbeiterin war im Center für Digitale Systeme (CeDiS) tätig, einer zentralen Einrichtung der Universität. Das CeDiS unterstützt als Bereich der Universitätsbibliothek alle Einrichtungen der Universität beim Einsatz digitaler Medien und Technologien in Lehre und Forschung. Die Aufgaben der Mitarbeiterin bestanden vor allem in der technischen Beratung und Betreuung der wissenschaftlichen Einrichtungen der Universität bei der Schaffung und dem Betrieb von virtuellen Lernplattformen sowie beim Einsatz und der Nutzung digitaler Medien und Technologien in Forschung und Lehre.

Die Mitarbeiterin machte arbeitsgerichtlich die Unwirksamkeit der Befristung zum 30.04.2018 geltend und bekam Recht.

Das betreffende Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag mit Ablauf des 30.04.2018 geendet, da die Befristung unwirksam war.

Die vereinbarte Befristung war nicht nach § 6 WissZeitVG gerechtfertigt. Nach § 6 Satz 1 WissZeitVG sind befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig; innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags möglich (§ 6 Satz 2 WissZeitVG). Die Mitarbeiterin hatte jedoch keine wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten i.S.v. § 6 WissZeitVG zu erbringen. Denn eine auf § 6 WissZeitVG gestützte Befristung des Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass der studierende Arbeitnehmer wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten erbringt. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit iSv. § 6 Satz 1 WissZeitVG erfordert, dass die wissenschaftliche Arbeit anderer in Forschung und Lehre unmittelbar unterstützt wird.

Nach den Feststellungen des Gerichts bestanden die Aufgaben der Mitarbeiterin vor allem in der technischen Beratung und Betreuung der wissenschaftlichen Einrichtungen der Universität bei der Schaffung und dem Betrieb von virtuellen Lernplattformen sowie beim Einsatz und der Nutzung digitaler Medien und Technologien in Forschung und Lehre. Die Aufgaben der Mitarbeiterin hatten keinen inhaltlichen Bezug zur wissenschaftlichen Tätigkeit der einzelnen Fachbereiche; im Wesentlichen ging es darum, den Anwendern der Plattformen bei Anwendungsproblemen zu helfen. Zu den Arbeitsaufgaben der Mitarbeiterin gehörten die Beratung und Betreuung der Benutzer von Plattformen bzw. Systemen, die Benutzeradministration, die redaktionelle Pflege von Webpräsenzen, die Erstellung von Hilfsmaterialien und Dokumentationen, die Qualitätssicherung bei Softwareupdates/-migration, Hard- und Softwareinstallation, -konfiguration und -administration der CeDiS-Endgeräte, die Einarbeitung und Schulung von Mitarbeitern sowie weitere arbeitsorganisatorische Aufgaben. Dies rechtfertigte die Annahme, dass die Mitarbeiterin keine Tätigkeiten zu erbringen hatte, mit denen sie die wissenschaftliche Arbeit anderer in Forschung und Lehre unmittelbar – etwa durch Entlastung von Routinearbeiten – unterstützte.

Die Mitarbeiterin war nicht unmittelbar für eine wissenschaftliche Einrichtung der Universität tätig, sondern dem CeDiS zugeordnet, das als zentrale Einrichtung andere Einrichtungen der Universität beim Einsatz digitaler Medien und Technologien in Lehre und Forschung unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Bereich, der erst die organisatorischen und technischen Grundlagen schafft und aufrechterhält, auf denen Wissenschaft in den Fachbereichen und Instituten betrieben werden kann. Eine unmittelbare Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten anderer ist durch die Mitarbeiterin nicht erfolgt; vielmehr hat sich ihre Arbeit auf die Aufgabenstellung des CeDiS als wissenschaftsunterstützenden Bereich bezogen. Es war nicht erkennbar und von der Universität auch nicht behauptet worden, dass im CeDiS selbst Forschung und Lehre betrieben werden. Die von den wissenschaftlichen Einrichtungen genutzten virtuellen Lernplattformen und digitalen Medien und Technologien werden zwar auch für Zwecke der Forschung und Lehre eingesetzt. Hierbei handelt es sich aber nur um Unterstützungstools, deren Unterhaltung die Mitarbeiterin ohne Bezug zu konkreten wissenschaftlichen Tätigkeiten technisch begleitete.

Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung war auch nicht nach § 121 Abs. 3 des Berliner Hochschulgesetzes gerechtfertigt. Denn durch die Regelung in § 6 Satz 1 WissZeitVG hat der Bundesgesetzgeber das Recht der Befristung der Arbeitsverhältnisse Studierender an deutschen Hochschulen abschließend geregelt.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.06.2021

Aktenzeichen: 7 AZR 245/20