Untersagung der Betriebsratswahl beim Lieferdienst Gorillas
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass eine für den 19.10.2022 für das „Warehouse Schöneberg“ geplante Betriebsratswahl nicht durchzuführen ist.
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Lieferdienstes „Gorillas“ und betreibt in Berlin das „Warehouse Schöneberg“. Für die verschiedenen Standorte in Berlin wurde im November 2021 ein einheitlicher Betriebsrat gewählt. Ein Wahlanfechtungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin (Az. 3 BV 12711/21) war von den Beteiligten ruhend gestellt worden.
Es ist dann ein Wahlvorstand tätig geworden, der für das „Warehouse Schöneberg“ und drei weitere Standorte Betriebsratswahlen eingeleitet hat. Gegen die Durchführung dieser Wahlen wendet sich die Arbeitgeberin in mehreren Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin. Eine erste Entscheidung des Arbeitsgericht vom 13.10.2022 war nun Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht (LAG). Das LAG hat dem Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl für das „Warehouse Schöneberg“ stattgeben. Gegen diese Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.
Das LAG entschied, dass für die Betriebsratswahl für das „Warehouse Schöneberg“ kein ordnungsgemäßer Wahlvorstand zur Einleitung der Wahl gebildet worden war. Es war in so erheblichem Maße von den gesetzlichen Vorschriften zur Bildung des Wahlvorstandes abgewichen worden, dass die Bestellung des Wahlvorstandes nichtig ist
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.10.2022
Aktenzeichen: 23 TaBVGa 1094/22