Ungleichbehandlung von Teilzeit-Piloten
Diese Schwellenwerte sind für vollzeitbeschäftigte Piloten und für teilzeitbeschäftigte Piloten gleich. Der Pilot ist der Auffassung, dass die Schwellenwerte unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Stundenzahl aufgrund seiner Teilzeittätigkeit herabzusetzen seien. Ihm erwachse mit Überschreitung der sog. Auslösegrenzen, wenn diese im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit herabgesetzt seien, ein Anspruch auf die zusätzliche Vergütung.
Das mit dem Rechtsstreit befasste Bundesarbeitsgericht hatte das Verfahren ausgesetzt und wollte von dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens wissen, ob eine nationale Regelung, nach der ein Teilzeitbeschäftigter die gleiche Zahl Arbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leisten muss, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, eine Diskriminierung darstellt, die nach dem Unionsrecht verboten ist.
Teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nehmen während der Zeit ihrer Beschäftigung die gleichen Aufgaben wahr wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer oder bekleiden die gleiche Arbeitsstelle wie diese. Daher ist die Situation beider Arbeitnehmerkategorien vergleichbar. Das Bundesarbeitsgericht wird diesen Aspekt näher zu überprüfen haben.
Das Bestehen identischer Schwellenwerte für die Auslösung einer zusätzlichen Vergütung bedeutet für teilzeitbeschäftigte Piloten gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit einen längeren Flugstundendienst als für vollzeitbeschäftigte Piloten. Teilzeitbeschäftigte Piloten werden damit in höherem Maß belastet. Sie können die Anspruchsvoraussetzungen für die zusätzliche Vergütung weitaus seltener erfüllen als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen.
Eine solche nationale Regelung führt daher zu einer schlechteren Behandlung der teilzeitbeschäftigten Piloten; dies verstößt gegen das Unionsrecht. Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn diese Behandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Das Bundesarbeitsgericht ist aufgerufen, auch diesen Aspekt zu prüfen. Dabei hat es die entsprechenden Erwägungen des EuGH zu berücksichtigen, der Vorbehalte gegenüber den Rechtfertigungsgründen äußert, die insbesondere von der Fluggesellschaft vorgebracht werden.