Ungleichbehandlung von behinderten Arbeitnehmern indiziert nicht ohne weiteres eine Diskriminierung
Entspricht ein Arbeitgeber allen Wünschen seiner Mitarbeiter nach einer Aufstockung der Arbeitszeit und nimmt hiervon lediglich einen gerade neu eingestellten und einen behinderten Arbeitnehmer aus, so lässt dies nur dann eine Diskriminierung des behinderten Arbeitnehmers vermuten, wenn Indizien vorliegen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass die Behinderung ursächlich für die Benachteiligung war; die bloße „Möglichkeit“ einer Ursächlichkeit reicht insoweit nicht aus.
Urteil des BAG vom 26.01.2017
Aktenzeichen: 8 AZR 736/15