Umgang mit Firmenwagen und Meldung von Schäden
Bei der Überlassung eines Pkw ist der Arbeitnehmer u.a. verpflichtet, den Arbeitgeber über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich zu informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann. Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es aber auch, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen.
Eine Betreiberin einer Kfz-Karosseriewerkstatt verfügt über unternehmenseigene Fahrzeuge, die sie bei Bedarf an Kunden und Mitarbeiter überlässt. Ein seit 1999 bei der Arbeitgeberin angestellter Mitarbeiter hatte im Mai 2021 aufgrund einer mündlichen Vereinbarung einen Pkw, Baujahr 2015, für seinen Arbeitsweg von der Arbeitgeberin erhalten. Die einfache Strecke beträgt ca. 16 km. Der Mitarbeiter rauchte in dem Fahrzeug.
Seit dem 20.01.2023 war der Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt. Er gab das Fahrzeug an diesem Tag an die Arbeitgeberin heraus. Am 14.02.2023 wurde das Fahrzeug von einem Kfz-Sachverständigen in Augenschein genommen. Dieser stellte u.a. fest, dass sich der Innenraum in einem stark verschmutzen Zustand befand und die Sitze und die Armauflagen in der Mittelkonsole stark fleckig waren. Im Teppichboden, Dachhimmel, der Verkleidung und einem Sitz- sowie Lehnenbezug waren Brandlöcher erkennbar. Außerdem war ein starker Geruch nach Zigarettenrauch im Innenraum wahrzunehmen. Es befand sich Zigarettenasche im Innenraum. Insgesamt weist das Gutachten voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 2.459 EUR (netto) aus. Die Arbeitgeberin verlangte von dem Mitarbeiter Erstattung der Reparaturkosten.
Der Mitarbeiter lehnte die Erstattung der Reparaturkosten ab. Er behauptete, das Fahrzeug sei nicht in einem gewaschenen, gereinigten und mangelfreien Zustand an ihn übergeben worden. Das Gespräch mit dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin bei Übergabe an ihn habe keine zwei Minuten gedauert. Er habe das ihm überlassene Fahrzeug stets sorgfältig und pfleglich behandelt. Soweit Schäden vorlägen, seien diese jedenfalls nicht durch ein pflichtwidriges Verhalten bedingt.
Das Arbeitsgericht hatte eine Beweisaufnahme durchgeführt und der Klage anschließend in Höhe von 898 EUR stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung des Mitarbeiters zurück.
Die Arbeitgeberin hatte gegen den Mitarbeiter einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 898 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da der Mitarbeiter eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt hatte, indem er in dem ihm überlassenen Fahrzeug geraucht und den Innenraum stark verschmutzt hatte.
Nach § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichtet. Bei der Überlassung eines Fahrzeugs ist der Arbeitnehmer u.a. verpflichtet, den Arbeitgeber über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich zu informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann (z.B. Mängelbeseitigung, Ausübung von Gewährleistungsansprüchen, Information von Versicherungen). Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es aber auch, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen.
Der stark verschmutzte Innenraum und der starke Rauchgeruch im vorliegenden Fall gingen über die übliche Nutzung des Fahrzeugs hinaus und waren von dem Mitarbeiter pflichtwidrig verursacht worden. Es bedurfte insoweit keines ausdrücklichen Rauchverbots durch die Arbeitgeberin, denn es stellt eine Selbstverständlichkeit dar, dass man fremdes Eigentum sorgsam und pfleglich behandelt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Zigarettenrauch nicht nur übel riecht, sondern sich bekanntlich auch in Textilien und auf Oberflächen „festsetzt“. Durch einfaches „Durchlüften“ und „Durchwischen“ lassen sich die Geruchsbelästigung und die Nikotinablagerungen nicht beseitigen. Raucherfahrzeuge haben daher regelmäßig einen Minderwert.
Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung fanden vorliegend keine Anwendung. Die Anwendung der Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung setzte ein betrieblich veranlasstes Handeln des Mitarbeiters voraus (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.03.2018, Az. 8 AZR 779/16). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Das Fahrzeug war dem Mitarbeiter für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zur Verfügung gestellt worden. Diese sind dem privaten Lebensbereich des Mitarbeiters zugeordnet. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug im Eigentum der Arbeitgeberin steht, reichte für die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit nicht aus.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14.01.2025
Aktenzeichen: 7 SLa 175/24