Überstundenzahlung für Teilzeitbeschäftigte nur bei Überschreitung der Vollzeitarbeitszeit
Teilzeitbeschäftigte erhalten Überstundenzuschläge nach § 8 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K nur dann, wenn sie gem. § 7 Abs. 7 TVöD-K die Arbeitszeit für einen Vollbeschäftigten überschreiten. Eine Auslegung, wonach Teilzeitbeschäftigte Überstundenzuschläge für Mehrarbeit i.S.d. § 7 Abs. 6 TVöD-K erhalten, ist mit dem Wortlaut, der Regelungssystematik und dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien nicht vereinbar.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13.06.2019, Az. 3 Sa 348/18