Rechtsanwalt Dr. von Harbou

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Teilzeit

Arbeitnehmer, die schon länger als sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt sind, können verlangen, dass ihre Arbeitszeit verringert wird (Teilzeitarbeit). Der Teilzeitanspruch muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten  Beginn beim Arbeitgeber beantragt werden. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitantrag nur ablehnen, falls betriebliche Gründe entgegen stehen. Dies ist der Fall, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Ablehnungsgründe spätestens einen Monat vor dem Beginn der gewünschten Arbeitszeitreduzierung schriftlich mitteilen. Macht der Arbeitgeber dies nicht, zu spät oder nicht schriftlich, so verringert sich die Arbeitszeit automatisch entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers. Bei korrekter Ablehnung kann der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Gewährung der Teilzeitarbeit zu verurteilen. Das Gericht prüft dann insbesondere, ob tatsächlich betriebliche Gründe gegen die Teilzeitarbeit vorliegen. Diese Gründe müssen dann vom Arbeitgeber im Prozess im Einzelnen dargelegt und auch bewiesen werden.

Der Arbeitnehmer kann eine neue Arbeitszeitreduzierung frühestens nach zwei Jahren noch einmal verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Reduzierung zugestimmt oder sie mit Recht abgelehnt hat.