Teilnahme an Telefon-Gewinnspiel auf Kosten des Arbeitgebers rechtfertigt nicht immer eine fristlose Kündigung
Ruft eine Arbeitnehmerin über ihren dienstlichen Telefonanschluss kostenpflichtige Sonderrufnummern an, um an einem Radio-Gewinnspiel teilzunehmen, so rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine fristlose Kündigung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmerin nur während ihrer Pausen bei der Gewinn-Hotline angerufen hat, sie ihren dienstlichen Telefonanschluss für private Telefonate nutzen durfte und der Umfang der erlaubten Privatnutzung nicht geregelt war.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 16.09.2015
Aktenzeichen: 12 Sa 630/15