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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Teilnahme an „Potsdamer Treffen“ allein rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung

Teilnahme an „Potsdamer Treffen“ allein rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung

Die von der Stadt Köln ausgesprochenen Kündigungen einer Mitarbeiterin, die an dem sog. „Potsdamer Treffen“ teilgenommen hatte, sind unwirksam. Die Mitarbeiterin trifft aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit nur eine sog. einfache und keine gesteigerte politische Treuepflicht.

Die 64-jährige Mitarbeiterin ist seit dem Jahr 2000 bei der Stadt Köln beschäftigt und war zuletzt als zentrale Ansprechpartnerin für das Beschwerdemanagement im Umwelt- und Verbraucherschutzamt tätig. Sie nahm am 25.11.2023 an einem Treffen in der Villa Adlon in Potsdam teil, über welches bundesweit berichtet wurde. Dies nahm die Stadt Köln zum Anlass, der Mitarbeiterin, die tariflich ordentlich nicht kündbar ist, mehrere außerordentliche Kündigungen auszusprechen. Die Stadt begründete die Kündigungen damit, dass die Mitarbeiterin durch die Teilnahme an dem Treffen mit mutmaßlich rechtsextremen Teilnehmern und dort diskutierten Remigrationsplänen gegen ihre Loyalitätspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verstoßen habe.

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt.

Die Teilnahme an dem Treffen allein rechtfertigt vorliegend keine außerordentliche Kündigung.

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses war hier nicht gegeben. Die Mitarbeiterin trifft aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit nur eine sog. einfache und keine gesteigerte politische Treuepflicht. Das Maß an Loyalität und Treue zum öffentlichen Arbeitgeber ist von Stellung und Aufgabenkreis des betroffenen Arbeitnehmers abhängig. Danach schuldet ein Arbeitnehmer lediglich ein solches Maß an politischer Loyalität, das für die funktionsgerechte Verrichtung seiner Tätigkeit unabdingbar ist. Diese einfache Treuepflicht wird erst durch ein Verhalten verletzt, das in seinen konkreten Auswirkungen darauf gerichtet ist, verfassungsfeindliche Ziele aktiv zu fördern oder zu verwirklichen. Allein die Teilnahme an dem streitgegenständlichen Treffen rechtfertigt nicht den Schluss, dass sich die Mitarbeiterin in innerer Übereinstimmung mit dem Inhalt der Beiträge befunden hat. Ein Eintreten für verfassungsfeindliche Ziele, z.B. durch Wortbeiträge im Rahmen des Treffens, hatte die Arbeitgeberin nicht behauptet.

Eine weitere außerordentliche Kündigung vom 18.03.2024 war ebenfalls unwirksam. Der gegen die Mitarbeiterin erhobene Vorwurf, sie habe im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorsätzlich eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, war nicht gerechtfertigt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.

Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2024

Aktenzeichen: 17 Ca 543/24