Taxifahrer müssen Arbeitsbereitschaft nicht alle drei Minuten durch Drücken einer Signaltaste anzeigen
Apr 16, 2018
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Eine Regelung, wonach ein Taxifahrer alle drei Minuten durch Drücken einer Taste seine Arbeitsbereitschaft anzeigen muss, damit die Standzeit als Arbeitszeit und nicht als unbezahlte Pausenzeit erfasst wird, ist unzulässig. Sie verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten verbietet.
Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.08.2017
Aktenzeichen: 41 Ca 12115/16