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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Tarifliche Entgelterhöhung bei ungenügender Sanierung von sanitären Einrichtungen

Tarifliche Entgelterhöhung bei ungenügender Sanierung von sanitären Einrichtungen

In einem Haustarifvertrag kann eine Entgelterhöhung für den Fall vereinbart werden, dass die Arbeitgeberin konkret bezeichnete Sanierungsmaßnahmen nicht bis zu einem bestimmten Datum durchführt. Die tarifliche Entgelterhöhung steht unter einer aufschiebenden Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ohne dass es sich zugleich um eine Vertragsstrafenabrede i.S.d. §§ 339 ff. BGB handelt.

Eine Arbeitgeberin schloss mit der IG Metall im Jahr 2018 einen Haustarifvertrag, der eine Erhöhung der Arbeitsentgelte ihrer Arbeitnehmer in zwei Schritten (April 2018 und Mai 2019) um insgesamt 4,0 % vorsah. Darüber hinaus war unter „betriebliche Themen“ vereinbart, dass die Arbeitgeberin bis zum 31.12.2018 Betriebsvereinbarungen zu bestimmten Themen schließt und dazu erforderliche Baumaßnahmen durchführt. Weiterhin sollten bis zum 30.06.2019 sanitäre Einrichtungen grundsaniert werden. Anderenfalls „erfolgt zum 01.07.2019 eine weitere Erhöhung der Entgelte um 0,5 %“. Nachdem die Sanierung am 30.06.2019 nicht vollständig abgeschlossen war, machte ein seit 2011 bei der Arbeitgeberin beschäftigter Arbeitnehmer für die nachfolgende Zeit die entsprechende Entgelterhöhung mit einem Zahlungs- und einem Feststellungsantrag geltend. Die Arbeitgeberin war der Auffassung, die Regelung enthalte die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die unwirksam, jedenfalls aber nach § 343 BGB oder § 242 BGB herabzusetzen sei.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht gab ihr teilweise statt und sprach dem Mitarbeiter ein um 0,1% höheres Entgelt zu. Auf die Revision des Mitarbeiters gab das Bundesarbeitsgericht der Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags statt; wegen des Feststellungsantrags verwies es den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück.

Die Bedingung für die Entgelterhöhung i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB war aufgrund der unvollständigen Durchführung der vereinbarten Sanierungsmaßnahmen eingetreten. Bei der tarifvertraglichen Regelung handelte es sich nicht um eine Vertragsstrafe i.S.d. §§ 339 ff. BGB. Die Entgelterhöhung betraf die Ausgestaltung der Hauptleistungspflichten der tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse und diente daher anderen Zwecken als eine Vertragsstrafe. Mangels Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen zur Vertragsstrafe kam eine Herabsetzung der Entgelterhöhung nach § 343 BGB nicht in Betracht. Ebenso schied eine solche auf Grundlage von § 242 BGB aus. Dem Zahlungsantrag war daher stattzugeben. Hinsichtlich des Feststellungsantrags wurde der Rechtsstreit aus prozessualen Gründen an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.2023

Aktenzeichen: 4 AZR 68/22