Tarifliche Corona-Sonderzahlung bei Teilzeitarbeit im Blockmodell
Die Mitarbeiterin verlangte eine weitere Corona-Sonderzahlung. Seit August 2022 befand sie sich in der Freistellungsphase der Teilzeit im Blockmodell. Sie war der Ansicht, sie habe Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung in einer Gesamthöhe von 1.067,82 EUR. Zugrunde zu legen sei der Umfang ihrer am Stichtag des 29.11.2021 tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von 23 Wochenstunden. Sie sei in der Ansparphase der Teilzeit im Blockmodell mit ihrer Arbeitsleistung im Hinblick auf die sich anschließende Freistellungsphase in Vorleistung getreten. Während der Ansparphase werde ein Wertguthaben erarbeitet, in das die Hälfte aller Entgeltbestandteile einfließe, die dem Arbeitnehmer während der Arbeitsphase zustünden, was auch Einmalzahlungen umfasse. Diese andere Hälfte sei dem Wertguthaben zuzuführen, das nunmehr zur Auszahlung fällig sei.
Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Auf die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zwar findet der TV Corona-Sonderzahlung auf das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Insofern hatte die Mitarbeiterin dem Grunde nach Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung. Rechtsfehlerhaft war das Landesarbeitsgericht jedoch davon ausgegangen, der Berechnung sei die verdiente durchschnittliche Entgelthöhe zugrunde zu legen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV Corona-Sonderzahlung beträgt die Höhe der Zahlung für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L 1.300 EUR. Satz 2 ordnet die entsprechende Geltung des § 24 Abs. 2 TV-L an. Demnach sollen Teilzeitbeschäftigte die Corona-Sonderzahlung nur in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 TV Corona-Sonderzahlung sind die Verhältnisse am 29.11.2021 maßgeblich.
Nach diesem im Wortlaut der Bestimmung unmissverständlich zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien ist der Berechnung des Anspruchs weder der tatsächliche Tätigkeitsumfang am Stichtag des 29.11.2021 von 23 Wochenstunden zugrunde zu legen – wie es das Arbeitsgericht getan hat – noch ist auf die „verdiente durchschnittliche Entgelthöhe zum Stichtag“ abzustellen, wie vom Landesarbeitsgericht entschieden. Maßgeblich war vielmehr die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit der Mitarbeiterin. An die vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegte durchschnittliche Entgelthöhe hatten die Tarifvertragsparteien gerade nicht anknüpfen wollen.
Demnach ist zur Bestimmung der Höhe der Corona-Sonderzahlung nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29.11.2021 (TdL) im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell der Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zugrunde zu legen. Dabei gilt für die gesamte Zeit im Blockmodell eine einheitliche Teilzeitquote, auch wenn die Arbeitszeit in der Anspar- und der Freistellungsphase ungleichmäßig verteilt ist.