Tarifentgelt für Azubi, der tatsächlich nicht ausgebildet, sondern wie ein Arbeitnehmer eingesetzt wird
Ein Auszubildender, der tatsächlich nicht ausgebildet, sondern vom Arbeitgeber wie ein ungelernter Arbeitnehmer eingesetzt wird, hat Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers. Dies hat das Arbeitsgericht Bonn mit Urteil vom 08.07.2021 entschieden. Denn der Azubi erbringe dann Leistungen, zu denen er auf der Grundlage seines Ausbildungsvertrages nicht verpflichtet sei.
Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.07.2021
Aktenzeichen: 1 Ca 308/21