Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig
Mrz 24, 2021
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Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkw, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht.
Urteil des Bundessozialgerichts v. 23.02.2021
Aktenzeichen: B 12 R 21/18 R