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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Sturz im Homeoffice ist kein Arbeitsunfall

Sturz im Homeoffice ist kein Arbeitsunfall

Der von einem Arbeitnehmer zu Beginn seiner Tätigkeit im Homeoffice zurückgelegte Weg von den Wohn- zu den Büroräumen ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert.

Der Mitarbeiter war als Gebietsverkaufsleiter seit mehreren Jahren im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Er arbeitete dabei regelmäßig auch im Homeoffice. Im September 2018 stürzte er auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter und erlitt einen Brustwirbeltrümmerbruch. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da kein Arbeitsunfall vorliege. Der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Dagegen klagte der Mitarbeiter.

Das Gericht gab der Berufsgenossenschaft Recht und wies die Klage ab. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lagen nicht vor. Der von dem Mitarbeiter zurückgelegte Weg war weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen. Bei der Wegeunfallversicherung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein. Die Annahme eines Betriebsweges schied hier aus, da sich der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befand. Es handelt sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fallen nicht darunter. Der Mitarbeiter hatte den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen.

Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 09.11.2020

Aktenzeichen: L 17 U 487/19

Die beim Bundessozialgericht anhängige Revision wird dort unter dem Az. B 2 U 4/21 R geführt.