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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Sturz auf dem Weg zum Briefkasten als Arbeitsunfall

Sturz auf dem Weg zum Briefkasten als Arbeitsunfall

Es liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn ein Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber postalisch seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermitteln will, auf dem Weg zum Briefkasten stürzt.

Eine Mitarbeiterin war arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wollte sie am 16.11.2013 an ihren Arbeitgeber postalisch versenden. Auf dem Weg zum Briefkasten stürzte sie und zog sich Verletzungen zu. Sie wurde aufgrund des Sturzes auf Kosten der Krankenkasse medizinisch behandelt und bezog Krankengeld. Die von der Krankenkasse deswegen wiederholt angemeldete Kostenerstattung lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Ebenso lehnte sie der Mitarbeiterin gegenüber die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Sturz sei kein Arbeitsunfall. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Die Krankenkasse klagte gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung der ihr entstanden Kosten.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Zuständigkeit der Krankenkasse folge zwar nicht bereits aus der bestandskräftigen Ablehnung von Leistungen der Berufsgenossenschaft gegenüber der Mitarbeiterin. Diese habe aber keinen versicherten Wegeunfall erlitten. Das Einwerfen des Briefes in den Briefkasten sei arbeitsvertraglich nicht geschuldet gewesen und konkret auch nicht vom Arbeitgeber veranlasst worden. Die Mitarbeiterin habe mit der Übersendung ausschließlich eigene Rechte sichern wollen.

Die auf eine Verletzung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII gestützte Revision der klagenden Krankenkasse hatte Erfolg. Die Berufsgenossenschaft war der Krankenkasse vollumfänglich zur Erstattung der Kosten für die der Mitarbeiterin erbrachte Krankenbehandlung sowie für geleistetes Krankengeld verpflichtet. Auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung bestand kein Anspruch, weil sie als Folge eines Arbeitsunfalls zu erbringen sind. Dem stand nicht die Bindungswirkung des bestandskräftigen Verwaltungsakts entgegen, mit dem die Berufsgenossenschaft gegenüber der Mitarbeiterin die Anerkennung des Sturzereignisses als Arbeitsunfall abgelehnt hatte. Die Ablehnung war nämlich offensichtlich fehlerhaft, weil ein Arbeitsunfall zweifelsfrei und ohne jegliche weitere Ermittlungen zu bejahen war. Die Mitarbeiterin wollte mit dem Einwurf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in den Postbriefkasten ihre gesetzliche Nachweispflicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 4 EFZG) erfüllen, dem Arbeitgeber eine zuverlässige Information über das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit zukommen zu lassen. Dementsprechend befand sich die Mitarbeiterin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auf einem ihrer versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Betriebsweg.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.03.2023

Aktenzeichen: B 2 U 1/21 R