Stufenlaufzeit nach TVöD: Folgen der Elternzeit für tarifliche Höhergruppierung
Die Mitarbeiterin ist seit März 2006 bei dem Arbeitgeber als „Sachbearbeiterin Leistungsgewährung SGB II“ beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD in der für die kommunalen Arbeitgeber (VKA) sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung.
Die Mitarbeiterin meinte, sie sei in der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) seit dem 01.10.2017 nach der Stufe 5 zu vergüten. Die tarifliche Regelung, wonach eine Höhergruppierung zu einem Wegfall bereits absolvierter Stufenlaufzeit führe, verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie habe die Stufenlaufzeit vor dem Überleitungszeitpunkt am 01.01.2017 nur wegen der Inanspruchnahme von Elternzeiten nicht vollenden können. Bei der Stufenzuordnung sei daher die vor dem 01.01.2017 absolvierte Stufenlaufzeit zu berücksichtigen.
Das Arbeitsgericht hatte die entsprechende Feststellungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Mitarbeiterin hatte das Landesarbeitsgericht hingegen der Mitarbeiterin Recht gegeben. Die Revision des Arbeitgebers beim Bundesarbeitsgericht hatte wiederum Erfolg.
Auch die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gebietet nicht die Berücksichtigung der Elternzeit für den Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD. Die Tarifvertragsparteien müssen nicht für einen Ausgleich der Nachteile sorgen, die sich für die Beschäftigten daraus ergeben, dass nach der gesetzlichen Ausgestaltung das Arbeitsverhältnis in der Zeit des Erziehungsurlaubs ruht. Das hatte das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden (BAG, Urt. v. 27.01.2011, Az. 6 AZR 526/09) und es hält daran fest.
Wenn die Hemmung der Stufenlaufzeit während der Elternzeit nicht gegen § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG verstößt, verletzt auch die Zuordnung der Mitarbeiterin zur Stufe 4 statt zur Stufe 5 nach ihrer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA), die nach dem Stufenfindungssystem des TVöD allein die Konsequenz der aus dieser Hemmung folgenden kürzeren Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) ist, nicht § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG.
Mit der Höhergruppierung ist vielmehr der Anwendungsbereich des § 5 Nr. 2 Rahmenvereinbarung verlassen. Diese Zeiten sind dann keine mehr, die der Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift „dabei war zu erwerben“. Der von der Mitarbeiterin angegriffene Nachteil wäre nur dann nicht eingetreten, wenn die Stufenlaufzeit während der Elternzeit weitergelaufen wäre. Das gebietet jedoch weder das nationale noch das Unionsrecht.