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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Stufenlaufzeit nach TVöD: Folgen der Elternzeit für tarifliche Höhergruppierung

Stufenlaufzeit nach TVöD: Folgen der Elternzeit für tarifliche Höhergruppierung

Die Hemmung der Stufenlaufzeit durch § 17 Abs. 3 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-AT) während der Inanspruchnahme von Elternzeit verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Auch der Stufenrückfall und der Verlust der in der alten Entgeltgruppe und -stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe aufgrund einer Höhergruppierung sind lediglich die Folge dieser Hemmung und daher mit höherrangigem Recht vereinbar.

Eine Mitarbeiterin stritt mir ihrem Arbeitgeber über die Stufenzuordnung der Mitarbeiterin in der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) im Zeitraum 2017 bis 2022 vor dem Hintergrund in Anspruch genommener Elternzeiten.

Die Mitarbeiterin ist seit März 2006 bei dem Arbeitgeber als „Sachbearbeiterin Leistungsgewährung SGB II“ beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD in der für die kommunalen Arbeitgeber (VKA) sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung.

Die Mitarbeiterin meinte, sie sei in der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) seit dem 01.10.2017 nach der Stufe 5 zu vergüten. Die tarifliche Regelung, wonach eine Höhergruppierung zu einem Wegfall bereits absolvierter Stufenlaufzeit führe, verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie habe die Stufenlaufzeit vor dem Überleitungszeitpunkt am 01.01.2017 nur wegen der Inanspruchnahme von Elternzeiten nicht vollenden können. Bei der Stufenzuordnung sei daher die vor dem 01.01.2017 absolvierte Stufenlaufzeit zu berücksichtigen.

Das Arbeitsgericht hatte die entsprechende Feststellungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Mitarbeiterin hatte das Landesarbeitsgericht hingegen der Mitarbeiterin Recht gegeben. Die Revision des Arbeitgebers beim Bundesarbeitsgericht hatte wiederum Erfolg.

Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, der Mitarbeiterin in dem maßgeblichen Streitzeitraum eine Vergütung nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) zu zahlen. Die Hemmung der Stufenlaufzeit während der Inanspruchnahme von Elternzeiten durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Mitarbeiterin wird durch die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 TVöD-AT nicht wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Diese Bestimmung entfaltet weder unmittelbar noch mittelbar geschlechtsdiskriminierende Wirkung.

Auch die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gebietet nicht die Berücksichtigung der Elternzeit für den Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD. Die Tarifvertragsparteien müssen nicht für einen Ausgleich der Nachteile sorgen, die sich für die Beschäftigten daraus ergeben, dass nach der gesetzlichen Ausgestaltung das Arbeitsverhältnis in der Zeit des Erziehungsurlaubs ruht. Das hatte das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden (BAG, Urt. v. 27.01.2011, Az. 6 AZR 526/09) und es hält daran fest.

Wenn die Hemmung der Stufenlaufzeit während der Elternzeit nicht gegen § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG verstößt, verletzt auch die Zuordnung der Mitarbeiterin zur Stufe 4 statt zur Stufe 5 nach ihrer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA), die nach dem Stufenfindungssystem des TVöD allein die Konsequenz der aus dieser Hemmung folgenden kürzeren Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) ist, nicht § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG.

Mit der Höhergruppierung ist vielmehr der Anwendungsbereich des § 5 Nr. 2 Rahmenvereinbarung verlassen. Diese Zeiten sind dann keine mehr, die der Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift „dabei war zu erwerben“. Der von der Mitarbeiterin angegriffene Nachteil wäre nur dann nicht eingetreten, wenn die Stufenlaufzeit während der Elternzeit weitergelaufen wäre. Das gebietet jedoch weder das nationale noch das Unionsrecht.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.2024

Akteneichen: 6 AZR 126/23