Streit um Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsort
Am 31.01.2021 beantragte die Mitarbeiterin gegenüber der Arbeitgeberin eine Umsetzung von dem bisherigen Standort an einen anderen Standort der Arbeitgeberin in Weimar. Mit Schreiben vom 02.06.2021 entsprach die Arbeitgeberin dem Antrag der Mitarbeiterin und kündigte an, sie mit Wirkung vom 01.09.2021 als Mitarbeiterin SMD am Standort einzusetzen. Dem Schreiben war eine „Niederschrift nach dem Nachweisgesetz“ vom 02.06.2021 beigefügt mit folgenden Inhalt:
„1. Die Beschäftigung erfolgt ab 1.9.2021 in (Arbeitsort).
Die tariflichen Vorschriften über die Versetzung, Abordnung und Zuweisung bleiben unberührt.
Die Arbeitnehmerin wird außerdem darauf hingewiesen, dass sich aus dem Arbeitsverhältnis für sie die Verpflichtung ergibt, ihre Tätigkeit am neuen Sitz der Beschäftigungsdienststelle fortzuführen, soweit Teile der Beschäftigungsdienststelle an einen anderen Ort verlegt werden.“
Mit Schreiben der Arbeitgeberin vom 20.07.2021 teilte die Arbeitgeberin der Mitarbeiterin mit, dass das Diensteinsatzschreiben vom 02.06.2021 gegenstandslos sei und begründete dies mit der Umsetzung des Standortkonzepts der Arbeitgeberin. Hiergegen klagte die Mitarbeiterin. Sie wollte, wie ihr ursprünglich mitgeteilt, in Weimar eingesetzt werden.
Die Ausübung des Direktionsrechts durch die Arbeitgeberin entsprach billigem Ermessen. Ihr Standortkonzept sieht eine Konzentration vieler Aufgaben an den Hauptstandorten vor. Hierunter fiel auch der Aufgabenbereich der klagenden Mitarbeiterin. Wenn die Arbeitgeberin dabei den an den Außenstandorten beschäftigten Mitarbeitern einen gewissen Bestandsschutz gewährt, deutet dies nicht auf eine fehlende Umsetzung, sondern allenfalls auf eine schonende Umsetzung des Standortkonzepts hin.
Die Bewilligung des neuen Einsatzorts vom 02.06.2021 widersprach dem Standortkonzept und wurde von der Arbeitgeberin noch vor der tatsächlichen Umsetzung als Bearbeitungsfehler erkannt und korrigiert. Mit dem Widerruf vom 20.07.2021 wollte die Arbeitgeberin vermeiden, mit der Umsetzung der Mitarbeiterin nach Weimar einen Präzedenzfall zu schaffen, der einer Umsetzung des Standortkonzepts entgegensteht. Das konsequente Festhalten am Standortkonzept stellt nach Auffassung des Gerichts einen Sachgrund dar, der ein willkürliches Vorgehen der Arbeitgeberin ausschließt.
Im Rahmen der Interessenabwägung merkte das Gericht an, dass die Mitarbeiterin in im Zeitpunkt des Widerrufs vom 20.07.2021 noch keinerlei Bestandsschutz besaß, da die Umsetzungsentscheidung noch nicht in Kraft getreten war. Sicherlich mochte es für die Mitarbeiterin aufgrund ihres Wohnsitzes wünschenswert gewesen sein, zukünftig einen kürzeren Arbeitsweg zurücklegen zu müssen; demgegenüber ist jedoch die unternehmerische Entscheidung zu berücksichtigen, die Aufgaben der Mitarbeiterin am Standort zu konzentrieren und nicht neue Arbeitsplätze an Außenstellen einrichten zu müssen. Ein Berufen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz mit den noch am Außenstandort beschäftigten Mitarbeiterinnen scheiterte daran, dass deren Arbeitsplätze schon immer dort gelegen hatten und das Bestandsschutzargument der Arbeitgeberin einen Sachgrund für die Ungleichbehandlung darstellt.