Streikrecht umfasst keine Betriebsblockaden
Sep 21, 2016
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Gewerkschaften dürfen nicht durch Streikmaßnahmen die Zufahrt zum bestreikten Betrieb blockieren. Unzulässig sind insbesondere das Abstellen sperriger Gegenstände vor Eingängen oder Einfahrten sowie das Verhindern der Zufahrt von Lastwagen durch Personen vor dem Fahrzeug. Solche Maßnahmen sind vom Streikrecht nicht gedeckt.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.06.2016
Aktenzeichen: 23 SaGa 968/16