Stasi-Tätigkeit rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kündigung
Einem Angestellten im öffentlichen Dienst, der früher für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig gewesen ist und dies mehrfach abgestritten hat, kann nicht ohne weiteres gekündigt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn er eher gering in die Tätigkeiten der Stasi verstrickt war, seine Tätigkeit sehr lange zurückliegt und er seine neue Tätigkeit über lange Zeit unbeanstandet ausgeübt hat.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.10.2017
Aktenzeichen: 5 Sa 462/17