Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit stellt keine Altersdiskriminierung dar
Die Staffelung der vom Arbeitgeber kraft Gesetzes einzuhaltenden Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit in § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt nicht das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung führt zwar typischerweise zu einer mittelbaren Benachteiligung von jüngeren Arbeitnehmern, da diese regelmäßig noch keine allzu lange Betriebszugehörigkeit aufweisen. Die Benachteiligung ist aber durch das legitime Ziel gerechtfertigt, älteren Arbeitnehmern einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren.
Urteil des BAG vom 18.09.2014
Aktenzeichen: 6 AZR 636/13