Spielsucht schützt nicht vor Kündigung wegen Vermögensdelikten
Arbeitnehmern, die zulasten ihres Arbeitgebers große Summen veruntreuen, kann selbst dann gekündigt werden, wenn sie spielsüchtig sind und im Unternehmen eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung zum Thema „Sucht“ mit einem abgestuften Sanktionsverfahren besteht. Derartige Vereinbarungen erfassen regelmäßig nur typische suchtbedingte Ausfallerscheinungen, wie Verspätungen und qualitative Fehlleistungen, nicht aber strafbare Handlungen.
Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.10.2014
Aktenzeichen: 2 Ca 3420/14