Sparkassenchef verliert Pensionsansprüche nach Verurteilung wegen Untreue
Das Landgericht wies die Klage des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden ab und gab der Widerklage der Kreissparkasse statt.
§ 9 des Dienstvertrags, der den „Versorgungsgrundsatz“ regelt, verweist auf § 59 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und § 41 Bundesbeamtengesetz (BBG). Danach verliert der Ruheständler „mit Rechtskraft der Entscheidung“ seine Rechte, wenn er wegen „einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr“ verurteilt wird. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dabei als entscheidend anzusehen, dass der ehemalige Vorstandsvorsitzende zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden war, unabhängig davon, dass dies wegen mehrerer Taten geschah. Sämtliche Taten waren auch bereits vor der Beendigung des Dienstverhältnisses „begangen“. Dass der Schaden zum Teil erst später eintrat, ändert daran nichts.
Die ehemalige Dienstgeberin durfte die von ihr gezahlten Pensionen ab 13.01.2023 gemäß § 9 des Dienstvertrags i.V.m. § 52 Abs. 2 BeamtVG und § 812 des Bürgerlichern Gesetzbuchs (BGB) zurückfordern, weil die Zahlungen „ohne Rechtsgrund“ erfolgt waren. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende hatte aufgrund der Verurteilung mit einer Rückforderung rechnen müssen. Zwischenzeitlich ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, so dass die Widerklage auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht „unbillig“ war.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Urteil des Landgerichts München II vom 12.12.2024
Aktenzeichen: 8 O 1730/23