Sozialversicherungspflicht bei Lehrkräften
Das Sozialgericht gab der hiergegen gerichteten Klage der Volkshochschule statt und hob die Bescheide auf. Das Landessozialgericht wies die Berufung der Rentenversicherung zurück. Für die Zeit vor Juni 2022 habe es eine maßgebliche höchstrichterliche „Sonderrechtsprechung“ gegeben, nach der lehrende Tätigkeiten grundsätzlich als selbstständige Tätigkeiten zu beurteilen gewesen seien (etwa Urteil des Bunessozialgerichts vom 12.02.2004, Az. B 12 KR 26/02 R). Erst durch das Urteil vom 28.06.2022 (Az. B 12 R 3/20 R – „Herrenberg-Urteil“) sei eine Änderung eingetreten. Auf davorliegende Zeiträume seien die vermeintlich geänderten Grundsätze nicht übertragbar.
Auf die Revision der Rentenversicherung hob das Bundessozialgericht das Berufungsurteil auf, wies die Klage teilweise ab und verwies sie im Übrigen zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurück.
Während selbstständige Lehrer, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, ihre Beiträge selbst tragen müssen, werden die Beiträge im Fall der Beschäftigung von den Versicherten und den Arbeitgebern grundsätzlich zur Hälfte getragen. Auch wenn die Volkshochschule geltend machte, durch die Beitragszahlung für vergangene Zeiträume ggf. unzumutbar zusätzlich belastet zu werden, vermochte allein dies einen Vertrauensschutz nicht zu begründen. Eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit – insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule – bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre, existiert nicht. Daher konnte sich die Volkshochschule auch nicht auf den Fortbestand einer früheren Rechtsprechung berufen. Entscheidungen über das Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen beruhen stets auf einer Einzelfallbeurteilung.